Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
(Konsulargesetz)
KonsG Ausfertigungsdatum: 11.09.1974
Vollzitat:"Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 17.12.2008 I 2586
http://www.konsularinfo.diplo.de/contentblob/2485778/Daten/450663/Konsulargesetz.pdf
1. Abschnitt
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach
pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.
2. Abschnitt
Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 5 Hilfeleistung an einzelne
(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftigsind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann.
§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen
(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäreVerwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen vonihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamtendie erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. Dies gilt auch für Abkömmlinge vonDeutschen und für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen, wenn sie mit diesenin Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben.
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